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Zuständigkeitswechsel bei Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche

19. Januar 2026

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Die Vergabe der Eingliederungsleistungen erfolgt seit 1. Januar durch das Jugendamt.

Familien, deren Kind aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen hat, wenden sich ab sofort für ihre Anliegen an den jeweiligen Allgemeinen Sozialen Dienst in ihrem Stadtbezirk.

Eine Übersicht samt der dazugehörigen Kontaktdaten ist online unter www.dresden.de/asdzu finden.

Die entsprechenden Hinweise und Formulare sowie ein Onlineantrag finden sich auf der  Internetseite www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/behinderte-menschen-beratung-hilfe.php

Für alle Familien, die bereits Eingliederungshilfen (z. B. Kita-Integrationsplatz, Schulintegrationshilfe, Assistenzleistungen) für ihr Kind erhalten, verändert sich darüber hinaus nichts. Laufende Leistungen werden weitergeführt, ohne dass Eltern tätig werden müssen.

Hintergrund:  

Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen oder Mehrfachbehinderung werden aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen derzeit hinsichtlich des Anspruches auf Eingliederungshilfen auf das SGB IX verwiesen. Diese Hilfen sind somit nicht Teil des Kinder- und Jugendhilferechts. Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention ist es mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz das Ziel, allen Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe notwendige und geeignete Hilfen „aus einer Hand“ zu gewähren, um die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe für Kinder und Jugendliche zu sichern."

Für alle Familien, die bereits Eingliederungshilfen (z. B. Kita-Integrationsplatz, Schulintegrationshilfe, Assistenzleistungen) für ihr Kind erhalten, verändert sich darüber hinaus nichts. Laufende Leistungen werden weitergeführt, ohne dass Eltern tätig werden müssen.

 

 

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